Cannabis gegen Schmerzen

Überwiegend lehnen Krankenkassen Anträge zur Kostenübernahme von Cannabisverordnungen, beispielsweise im Rahmen der Behandlung von Schmerzen bei Fibromyalgie (= Meist ein Symptomenkomplex: Schmerzen in den Muskeln und/oder Gelenken und/oder an der Knochenhaut), ab. Verordnungsfähig ist das Mundspray Sativex® bei Multipler Sklerose (= Aktive motorische Konflikte; meistens Symptomenkomplex; beispielsweise wird auch das "schlechter Sehen" in den Symptomenkomplex der Multiplen Sklerose eingereiht). Als Begründung der Ablehnung beziehen sich die Krankenkassen auf die Leitlinie des sogenannten AWMF-Portals (= Portal der wissenschaftlichen Medizin), die Cannabinoide bei Fibromyalgie-Schmerzen nicht empfehlen. Die Leitlinie der AWMF beruft sich dabei auf zwei Studien hier

und anderen Analysen (hier) welche negative Ergebnisse in Bezug zu Wirksamkeit und Verträglichkeit von Cannabinoiden im Vergleich zu Placebo oder Amitriptylin (= Antidepressivum) ergeben. "Welch Brot ich ess, des Lied ich sing"?: Denn andere Studien belegen die Wirksamkeit von Cannabinoiden bei Fibromyalgie-Schmerzen sehr wohl (hier). Außerdem gibt es eine Studie (hier), welche zu dem Ergebnis kommt, dass Cannabis eindeutig für eine verbesserte Schlafqualität sorgt, im Vergleich zu Amitryptilin (= Antidepressivum).

Die Schulmedizin behandelt neuropathische Schmerzen und Fibromyalgie-Schmerzen fast identisch. Während Cannabis für neuropathische Schmerzen empfohlen wird, wird der Einsatz bei Fibromyalgie-Schmerzen abgelehnt. Dr. med. Emrich vom Schmerz- und Palliativzentrum Ludwigshafen schreibt zum Schluss seines Artikels in der Ärztezeitung vom 22.8.2018: "Niemand ist berechtigt, in der derzeitigen Situation einen kategorischen Imperativ gegen den Einsatz von Cannabinoiden bei FMS zu formulieren, was dann noch der MdK (= Medizinischer Dienst der Krankenkassen) dazu benutzt, eine Ablehnung der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse zu empfehlen! So jedenfalls geht Wissenschaft und evidence based medicine (EBM) nicht! In dubio pro reo, neque contra reum."

Quelle: hier

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